Selbstvergewisserung und ISA
Selbstverständlich möglich!
25 von 28 Mitgliedstaaten der EU wenden die ISA als alleinigen Standard für Pflichtprüfungen bereits an. Doch Deutschland verweigert sich weiter den ISA. Die wp.net-Seminarinitiative zur ISA-Prüfung vom Juli bis September 2016 scheint das IDW und die WPK aufgeschreckt zu haben.
Statt mitzuarbeiten und den Anschluss Deutschlands an die EU-Prüfungsqualität zu halten, treten Repräsentanten des Berufsstands, wie Gerhard Ziegler, der Präsident der WPK auf und verkünden in den Augen von wp.net Halbwahrheiten (IDW-Medium, IDW-LIFE 9.2016) zum Thema: Die Erteilung eines nachgebildeten Bestätigungsvermerks: „Unter Umständen kann dies (gemeint ist die Anwendung von ISA 220 und ISQC 1, Anm. d. Verf.) dazu führen, dass gegenüber dem deutschen Recht strengere Regelungen zur Anwendung kommen müssen. So lässt beispielsweise ISQC 1 die Selbstvergewisserung bei der Nachschau nicht zu (ISQC 1, A68).“
Wir können eine gewisse Abneigung des Präsidenten Gerhard Ziegler gegen die ISA-Anwendung erkennen, wenn er in diesem Artikel weiter kundtut: "Wird eine Abschlussprüfung unter Anwendung der ISA durchgeführt und ein entsprechender Vermerk des Abschlussprüfers gemäß ISA 700 ff. erteilt, so sind die einschlägigen internationalen Qualitätssicherungsregelungen einzuhalten. Diese können im Einzelfall gegenüber den vergleichbaren deutschen Anforderungen strenger sein."
Mit dem Hinweis auf "strengere Anforderungen durch ISA" hat Präsident Gerhard Ziegler suggeriert, die ISA aufs Abstellgleis zu stellen. Solche pauschalen Feststellungen sind unserer Ansicht nach falsch und bedürfen einer Klarstellung. Welchen Einzelfall Herr Ziegler vor Augen hat, verrät er im Aufsatz nicht.
Wer lesen kann, hat es im Leben leichter. Auch bei der Frage der Selbstvergewisserung kommt man durch ISA-Studium schnell zu einem anderen Ergebnis. Der aus dem Zusammenhang gerissene ISQC 1, A.68 - ein Anwendungshinweis (deshalb der Buchstabe A vorweg) - ist jedenfalls keine Fundstelle für die Behauptung des Präsidenten Gerhard Ziegler.
ISA A.68 besteht aus zwei Sätzen: Im ersten Satz wird klar gesagt, dass die entsprechenden „monitoring procedures“ (Monitoring als permanente Überwachung des internen QSS) durch die gleichen Personen durchgeführt werden, die auch für deren Ausgestaltung und Einführung verantwortlich sind. Das nennt man im deutschen Sprachgebrauch „Selbstvergewisserung“.
Im zweiten Satz geht ISA darauf ein, dass natürlich auch Externe beauftragt werden können oder dürfen. Auf jeden Fall nicht müssen. Das Original spricht von „may choose“ und meint damit eine weitere Möglichkeit der Nachschaudurchführung, aber definitiv keinen Zwang, die Nachschau auf Dritte auszulagern. Deshalb gibt es da auch nicht den geringsten Dissens zwischen ISA 220 und ISQC 1 und § 55b Abs. 3. WPO.
Wegen der problematischen ISA-Übersetzung ins Deutsche durch das IDW verweisen wir auf das Buch von Dr. Werner Krommes "Handbuch Jahresabschlussprüfung", 4.Auflage 2014, S. 716ff.